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10 zufällige Links |
Tote haben Anspruch auf bezahlten Urlaub |
| Kategorie: Recht und Gesetz nach dem Tode | ||||
Hat ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Todes noch Urlaubsansprüche, haben die Angehörigen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2014 (Az. C -118/13) die Rechte von Arbeitnehmern beziehungsweise von deren Hinterbliebenen gestärkt. Der Anspruch auf Urlaub und dessen Abgeltung verfällt nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Erben können sich den Urlaub auszahlen lassen.
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Hilfe für suizidgefährdete Menschen in Hamburg |
| Kategorie: Suizid | ||||
Wo suizidgefährdete Menschen in Hamburg Hilfe finden Anlauf- und Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachene. |
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Europäischer- Fachverband für Desinfektoren |
| Kategorie: Gesundheit | ||||
| Europäischer- Fachverband für Desinfektoren | ||||
ASD München Tatortreinigung |
| Kategorie: Tatortreiniger | ||||
Tatortreiniger München
0700 360 55 099 |
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Renovierung nach Tod des Mieters |
| Kategorie: Recht und Gesetz nach dem Tode | ||||
| Renovierung nach Tod des Mieters | ||||
Zum Erben braucht man keinen Erbschein |
| Kategorie: Recht und Gesetz nach dem Tode | ||||
| Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (XI ZR 401/12). Damit stärkten die Richter Rechte der Verbraucher, die sich nun keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument. | ||||
Frag einen Anwalt |
| Kategorie: Recht und Gesetz nach dem Tode | ||||
| Wohnungsauflösung wg. Todesfall | ||||
Suizidprophylaxe und Suizidprävention |
| Kategorie: Suizid | ||||
| Informationen zur Suizidprophylaxe und Suizidprävention | ||||
Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention |
| Kategorie: Suizid | ||||
| Informationen bei Suizidgefährdung | ||||
Juristischer Informations Dienst |
| Kategorie: Recht und Gesetz nach dem Tode | ||||
| § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters | ||||